EU-Vernichtungsverbot: Gebrauchstaugliche Kleidung darf nicht durch Ausnahmen zu Abfall werden
Datum

Essen, 17.07.2026. – Ab dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten.
Der Dachverband FairWertung begrüßt das in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1781 verankerte Verbot als wichtigen Schritt gegen Ressourcenverschwendung. Die von der Europäischen Kommission festgelegten Ausnahmen sind jedoch teilweise so weit gefasst, dass auch noch gebrauchstaugliche Produkte vernichtet werden könnten.

„Das Vernichtungsverbot kann nur wirken, wenn Wiederverwendung tatsächlich Vorrang hat“, erklärt Thomas Ahlmann, Geschäftsführer des Dachverbands FairWertung. „Ausnahmen dürfen nicht durch unternehmensinterne Bewertungen, private Vertragsgestaltungen oder lediglich formale Spendenangebote zu leicht nutzbaren Schlupflöchern werden.“

Besonders kritisch bewertet FairWertung die Ausnahme für nicht angenommene Spenden. Danach kann eine Vernichtung zulässig sein, wenn Produkte entweder mindestens drei geeigneten sozialwirtschaftlichen Organisationen in der Europäischen Union direkt angeboten oder mindestens acht Wochen lang auf einer leicht zugänglichen Seite der Unternehmenswebsite angeboten wurden und keine Annahme erfolgte.

Die Verordnung legt weder ausreichend fest, welche Angaben und Bedingungen ein ernsthaftes Spendenangebot erfüllen muss, noch nach welchen objektiven Kriterien eine Organisation für das konkrete Angebot als geeignet gilt. Die Auswahl der angesprochenen Organisationen trifft zunächst das Unternehmen selbst. Damit besteht das Risiko, dass formal drei Organisationen angefragt werden, die für Art, Menge, Standort oder Logistik der Ware tatsächlich nicht passend aufgestellt sind.

„Es reicht nicht aus, beliebige Organisationen anzuschreiben“, so Ahlmann. „Die Auswahl muss zur konkreten Ware passen. Zudem müssen die möglichen Empfänger verlässlich beurteilen können, ob eine Übernahme und Weiterverwendung machbar ist. Dafür braucht es ausreichende Angaben zu Produktart, Zustand, Menge, Verpackung, Standort und Übernahmebedingungen. Ein formal korrektes, praktisch aber nicht handhabbares Angebot darf nicht den Weg zur Vernichtung eröffnen.“

FairWertung arbeitet seit mehr als zehn Jahren mit Unternehmen und Marken bei der Übernahme von Bekleidungsspenden zusammen. Über das bundesweite Netzwerk aus mehr als 150 gemeinnützigen Organisationen können für gebrauchstauglich Bekleidung, Schuhe und weitere Textilien Übernahmemöglichkeiten geprüft und organisiert werden. Die Waren werden von geeigneten Organisationen sortiert und bedarfsgerecht innerhalb des gemeinnützigen Netzwerks weitergegeben.

FairWertung fordert klare Mindestanforderungen an Spendenangebote, objektive und überprüfbare Kriterien für die Auswahl geeigneter Organisationen, eine risikobasierte Kontrolle der geltend gemachten Ausnahmen und eine regelmäßige Auswertung der veröffentlichten Vernichtungsgründe. Die Vernichtung muss die nachweislich letzte Möglichkeit bleiben.

Hintergrund

Rechtsgrundlage und Anwendungsbeginn

Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 verbietet ab dem 19. Juli 2026 die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte. Erfasst werden zunächst Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe. Das Verbot gilt zunächst für große Unternehmen. Für mittlere Unternehmen greift es ab dem 19. Juli 2030; Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen.

Der unionsrechtliche Begriff der Vernichtung ist weiter als der allgemeine Sprachgebrauch. Er umfasst nicht nur Verbrennung und Beseitigung, sondern grundsätzlich auch Recycling und sonstige Abfallbehandlungen, wenn unverkaufte Produkte hierfür zu Abfall werden. Weiterverkauf, Spende und unmittelbare Wiederverwendung sind dagegen keine Vernichtung.

Ausnahmen vom Vernichtungsverbot

Die Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2026 legt die Voraussetzungen fest, unter denen unverkaufte Produkte ausnahmsweise vernichtet werden dürfen. Dazu gehören unter anderem Gefahren für Gesundheit oder Sicherheit, bestimmte Rechtsverstöße, Schäden oder Kontaminationen, Verletzungen geistiger Eigentumsrechte sowie nicht angenommene Spenden.

Aus Sicht von FairWertung sind nicht alle Ausnahmen sachlich problematisch. Gefährliche, stark kontaminierte oder rechtlich nicht verwendbare Produkte müssen weiterhin sicher behandelt werden können. Kritisch sind jedoch Tatbestände, bei denen grundsätzlich noch nutzbare Produkte betroffen sein können und deren Bewertung wesentlich auf unternehmensinternen Prüfungen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen oder vertraglichen Beschränkungen beruht.

Die Spendenregelung und die Auswahl geeigneter Organisationen

Für Unternehmen gilt: Eine Vernichtung kann zulässig sein, wenn Produkte mindestens drei geeigneten sozialwirtschaftlichen Organisationen direkt angeboten oder mindestens acht Wochen auf einer leicht zugänglichen Unternehmenswebsite angeboten wurden und nicht als Spende angenommen wurden. Diese Ausnahme greift nur, wenn keiner der vorhergehenden Ausnahmetatbestände einschlägig ist.

Die Verordnung definiert eine sozialwirtschaftliche Organisation, präzisiert jedoch nicht im Einzelnen, nach welchen objektiven Kriterien eine Organisation für das konkrete Warenangebot als geeignet gilt. Auch Anforderungen an Inhalt, Logistik, Kostenverteilung und Fristen eines Spendenangebots bleiben weitgehend offen. Praktisch trifft daher zunächst das Unternehmen die Auswahl der angesprochenen Organisationen.

Darin liegt ein mögliches Schlupfloch: Werden Organisationen ausgewählt, die zwar grundsätzlich Textilien annehmen, für die konkrete Warenart, Menge, Region oder Logistik aber nicht passend aufgestellt sind, kann eine Ablehnung vorhersehbar sein. Aus Sicht von FairWertung sollte deshalb dokumentiert werden, warum die ausgewählten Organisationen für das konkrete Angebot geeignet waren. Überregionale Netzwerke, die Sortierung und bedarfsgerechte Verteilung organisieren können, müssen dabei berücksichtigt werden.

Dokumentation und Offenlegung

Für gespendete Ware gilt nicht dasselbe Offenlegungsformat wie für als Abfall entsorgte unverkaufte Produkte. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 stellt klar, dass gespendete Produkte nicht als entsorgte Waren in die Offenlegung einzubeziehen sind.

Eine geeignete Dokumentation bleibt dennoch wichtig, um die tatsächliche Übernahme  Verantwortungsübergänge und die weitere Behandlung der Waren nachvollziehbar zu machen. FairWertung hat hierfür mit seinen Partnern abgestufte Verfahren entwickelt. Dazu können Übernahmebestätigungen, Angaben zu Produktgruppen und Mengen, Sortierergebnisse sowie Informationen über die weitere Verteilung gehören.

Die Dokumentation sollte für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen verhältnismäßig und bürokratiearm sein. Zugleich muss sie Behörden eine wirksame Kontrolle und der Öffentlichkeit nachvollziehbare Transparenz ermöglichen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 legt außerdem Format und Einzelheiten der Offenlegung entsorgter unverkaufter Verbraucherprodukte fest. Unternehmen müssen unter anderem Produktkategorie, Anzahl und Gewicht, Entsorgungsgründe, gegebenenfalls angewandte Ausnahmen, die Abfallbehandlungswege sowie ergriffene und geplante Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Vernichtung veröffentlichen. Das einheitliche Format gilt ab dem 2. März 2027.

Vorrang der Wiederverwendung

Die Europäische Kommission hat keine allgemeine Ausnahme aufgenommen, nach der Recycling oder eine andere Form der Vernichtung allein wegen einer vermeintlich besseren Umweltbilanz zulässig wäre. In der Begründung der Delegierten Verordnung wird darauf verwiesen, dass bei den derzeit erfassten Bekleidungs- und Schuhprodukten die Wiederverwendung grundsätzlich die ökologisch bessere Lösung gegenüber Recycling und anderen Vernichtungswegen ist.

Recycling bleibt für nicht mehr gebrauchstaugliche Produkte notwendig. Es darf jedoch nicht an die Stelle einer möglichen weiteren Nutzung treten.

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Thomas Ahlmann
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