Der VKU und der Dachverband FairWertung begrüßen Überlegungen, in Deutschland eine erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für den Bereich der Textilien/Alttextilien zu etablieren. Dieses Instrument ist in besonderem Maße dazu geeignet, einen nachhaltigeren Textilsektor zu fördern.
Im Rahmen des EPRs sollten aus Sicht der beiden Verbände folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Finanzielle Beteiligung aller Inverkehrbringer von Bekleidung und Schuhen im Rahmen eines Textilfonds.
- Finanzierung der Erfassung, um eine flächendeckende und marktunabhängige Getrenntsammlung sicherzustellen.
- Organisationshoheit und primäre Anspruchsberechtigung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
- Gesetzliche Verankerung der besonderen Rolle gemeinnütziger Sammler für eine lokale und nachhaltige Sammlung und Verwertung („Mindestquote“ im Rahmen der Kostenerstattung)
Vor dem Hintergrund steigender Abfallmengen und auch im deutschen Sammelgebiet sinkender Wiederverwendungsanteile (Mengen- und Qualitätsproblem) schlagen wir vor, einen Textilfonds einzurichten, der eine finanzielle Beteiligung der Hersteller an den Sammelkosten von Alttextilien organisiert. Der Textilfond fungiert als Verbindungsstelle zwischen den Herstellern/Importeuren der Textilien und den kommunal-gemeinnützigen Sammelakteuren. Institutionell könnte dieser Fonds z.B. beim Umweltbundesamt angesiedelt werden – die Rechtsform (Behörde, NGO oder private Stelle) ist dabei nach unserer Ansicht nicht ausschlaggebend. Allerdings sollten im Falle einer privaten Rechtsform der erhöhte formale Aufwand und ein gesetzliches Beleihungserfordernis bedacht werden.
Der Textilfonds verwaltet die Gelder, die Hersteller, Importeure und Onlinehändler in Form einer Textilabgabe in den Fonds einzahlen. Die Festsetzung der herstellerbezogenen Abgabenhöhe könnte quantitativen (Menge an in Verkehr gebrachter Textilien) und auch ökomodulativen Ansätzen folgen.
Die Gesamthöhe der Textilabgaben und damit die finanzielle Ausstattung des Fonds sollte in jedem Fall die Gesamtkosten der Alttextilerfassung in Deutschland durch kommunale und gemeinnützige Sammler decken, um eine dauerhafte und flächendeckende Sammlung sicherzustellen. Die Höhe der Abgaben wird durch den Fonds festgelegt. Diese Gesamtkosten werden wiederum ermittelt auf der Basis eines Erstattungsbetrags pro (Sammel-)Container (andere Sammelformen werden insoweit ausgeklammert). Prämisse für die bundesweiten Sammelkosten kann dabei eine Verdichtung der Sammelcontainer in einer Relation von 1:1.000 Einwohnern sein. Damit würden deutschlandweit etwa 83.000 kommunal-gemeinnützige Alttextilcontainer eine Erstattungsberechtigung aus dem Textilfonds begründen. Geht man von jährlichen Betriebskosten von 1.000,00 € für einen Sammelcontainer aus, so ergibt sich für den Textilfonds ein Gesamtvolumen von 83.000.000,00 €/a.
Diskussionswürdig ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Erlöse für die Alttextilien vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen sind, d.h. mit dem Textilfonds lediglich eine Kostendeckungsgarantie für die kommunal-gemeinnützige Sammlung verbunden ist. Danach würde durch den Textilfonds in jedem Fall gewährleistet, dass das etwaige Delta zwischen Sammelkosten und Erlösen durch den Fonds ausgeglichen wird. Ein solches Modell wäre jedoch in der Ausgestaltung äußerst komplex, da Alttextilerlöse stark schwanken können, regional unterschiedlich ausfallen können und auch die tatsächlichen Sammelkosten gebietsspezifisch stark variieren. Vorzugswürdig erscheint uns daher eine pauschalierte Kostenerstattung pro Sammelcontainer, während die erzielbaren Erlöse entweder den Gebührenzahlern (kommunale Sammlung) oder gemeinnützigen Zwecken (gemeinnützige Sammlung) zugutekommen.
Die Auszahlung der Erstattungsbeträge kann sodann von den Anspruchsberechtigten angefordert werden, die sich im Vorhinein beim Textilfonds registriert haben. Die primäre Anspruchsberechtigung gegenüber dem Textilfonds kommt zunächst den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG zu, wonach der örtliche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die getrennte Sammlung der Alttextilien verantwortlich ist. Eine sekundäre Anspruchsberechtigung ergibt sich darüber hinaus spiegelbildlich für die gemeinnützigen Sammler eines Entsorgungsgebiets. Auch diese haben für ihre Container einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von bspw. 1000,00 €/a, machen diesen allerdings wiederum gegenüber „ihrem“ öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geltend. Der örE fungiert insoweit als Verteil- und Steuerungsinstanz der Erstattungsbeträge für sein Entsorgungsgebiet. In Summe wäre allerdings der Anspruch des örE gegenüber dem Textilfonds auf den Betrag zu deckeln, der sich aus der Einwohnerzahl geteilt durch 1.000 multipliziert mit den pauschalierten kommunal-gemeinnützigen Containerkosten ergibt.
Klärungsbedürftig wäre sodann in diesem Modell, wie zu verfahren ist, wenn die tatsächliche Anzahl der kommunal-gemeinnützigen Container nicht dem pauschalierten Schlüssel von 1:1.000 Einwohnern entspricht. Bleibt die tatsächliche Anzahl hinter dem pauschalierten Schlüssel zurück, reduziert sich entsprechend der Erstattungsanspruch gegenüber dem Fonds. Übersteigt die tatsächliche Anzahl der Container den pauschalierten Verteilungsschlüssel, sind mehrere Lösungen denkbar:
- Vollständige Finanzierung auch der „überzähligen“ Container durch nicht abgerufene Gelder aus den Gebieten mit geringerer Containerzahl.
- Verteilung der Gelder nach dem Prioritätsprinzip – entscheidend ist, wer zuerst seine Container aufgestellt hat.
- Bildung einer „Ausschüttungsquote“ und Division der tatsächlich aufgestellten Container durch den gebietsspezifischen Gesamterstattungsbetrag, d.h. alle Container erhalten nur ei-nen reduzierten anteiligen Erstattungsbetrag.
Die Anzahl der in einem örE-Gebiet aufgestellten Sammelcontainer bestimmt damit die Höhe der aus-gezahlten Gelder, mit denen die Sammelleistung abgegolten wird. Die jeweilige lokale Aufteilung zwischen kommunalen und gemeinnützigen Containern wird dabei durch dieses Modell nicht präjudiziert. Allerdings sollte die besondere Struktur und Rolle gemeinnütziger Sammler in einer textilen Kreislaufwirtschaft berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck schlagen wir vor, dass gemeinnützige Träger eine definierte Quote an den Ausschüttungen pro Sammelgebiet in einer Größenordnung von bspw. 30 – 40 Prozent erhalten, sofern sie diese Quote mit eigenen Containern unterlegen können. Gewerbliche Sammlungen bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 17, 18 KrWG) weiterhin zulässig, partizipieren aber nicht an den Erstattungsbeträgen aus dem Fonds, da sie ausschließlich gewinnorientiert tätig sind. Die Beschränkung der Erstattungsansprüche auf örE und gemeinnützige Träger ergibt sich dabei aus der gesetzlichen Sammelverantwortung einerseits und der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke andererseits.
Das Rechtsverhältnis zwischen örE und gemeinnützigen Trägern ist auch dadurch bestimmt, dass im jeweiligen Entsorgungsgebiet gemeinnützige Sammler ihre Tätigkeit nach § 18 KrWG anzeigen und diese vielfach einen beachtlichen Teil der Alttextilsammlung übernehmen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens ist der Umfang gemeinnütziger Sammlungen regelmäßig auch dem örtlichen örE bekannt. Durch das Anzeigeverfahren hat der örE eine erste Übersicht über die operativ tätigen Unternehmen im Sammelgebiet, sodass er die Anzahl der Sammelcontainer, die einen Auszahlungsanspruch begrün-den würden, überblicken kann.
Darüber hinaus könnten in die Abgabe auch die anteiligen Kosten für Abfallberatung/Öffentlichkeitsarbeit einkalkuliert werden, um gezielt entsprechende Maßnahmen der Verbraucherinformation zu unterstützen. Auf diesem Wege könnten nachhaltiger Textilkonsum und lokale Wiederverwendung zusätzlich durch Kommunikationsmaßnahmen gefördert werden.
In Erwägung gezogen werden sollte über die Herstellerfinanzierung der Sammlung hinaus auch, ob die hochwertige stoffliche Verwertung im Rahmen einer Vollsortierung gefördert werden sollte. Neben Rezyklateinsatzquoten für neue Textilien sind hier auch Zahlungen für nicht wiederverwendbare Anteile einer Sammlung denkbar. Diese Maßnahmen würden im Ergebnis die Verwertungskosten senken, Rezyklatfasern verbilligen und gleichzeitig zu einer steigenden Nachfrage nach Recyclingfasern führen. Dies würde einen verlässlichen Rahmen für private Investitionen in Sortier-, Verwertungs- und Recyclingkapazitäten schaffen. Dabei gilt es, die Konformität entsprechender Maßnahmen mit der Abfallhierarchie zu beachten.
Bei dem hier vorgeschlagenen Modell bestehen bewusst Ähnlichkeiten zum Einwegkunststofffonds, da es im Kern um eine parallele Fragestellung geht – Umsetzung einer Herstellerfinanzierung von kommunal(-gemeinnützigen) Entsorgungsleistungen. Wir regen daher an, die Vorarbeiten, Konzepte und Gesetzesregelungen für den Einwegkunststofffonds für den hier vorgeschlagenen Textilfonds nutzbar zu machen und ggf. auch auf die institutionellen Strukturen des Einwegkunststofffonds zurückzugreifen.