Rechtssichere und einfache Sachspende umsetzen
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Jährlich werden in Deutschland fabrikneue Konsumgüter im Wert von mindestens sieben Milliarden Euro entsorgt. Ein Drittel dieser gebrauchsfähigen Güter ist völlig einwandfrei und wäre für den sozialen Sektor in der
Wiederverwendung brauchbar. Ein enormes Potenzial. Allerdings steht dem vielfach
die steuerliche Behandlung von Sachspenden in Deutschland entgegen.

Die aktuelle steuerliche Behandlung von Sachspenden in Deutschland stellt eine wesentliche Hürde für Unternehmen dar, wenn sie den sozialen Sektor mit unverkäuflichen, aber gebrauchsfähigen Produkten unterstützen möchten. Entgegen der Abfallhierarchie ist es nach der Logik der Steuergesetzgebung für Unternehmen in der Regel günstiger, Produkte zu entsorgen (=Abschreibung) statt zu spenden (=USt-pflichtig). Unternehmen entscheiden sich daher mehrheitlich für die Entsorgung, da die Spende teurer und/oder finanziell sowie rechtlich unsicherer ist. Wertvolle Güter, die Menschen und/oder soziale Projekte unterstützen könnten, gehen dadurch verloren und Ressourcen werden unnötig vernichtet.

Auf nationaler Ebene heißt es im Koalitionsvertrag der Regierung: „Wir werden bestehende steuerrechtliche Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen durch eine rechtssichere, bürokratiearme und einfache Regelung beseitigen, um so die Vernichtung dieser Waren zu verhindern“ (KoV im Kapitel „Steuern“ auf S. 166, Zeilen 5620 ff.). Dieses Koalitionsversprechen ist leider immer noch nicht umgesetzt.

Dabei liegen unterschiedlich Ansätze vor, dieses Versprechen auch umzusetzen:
1. Eine Änderung der EU-Umsatzsteuersystemrichtlinie (langfristige Lösung)
2. Ein Erlass durch das Bundesfinanzministerium, der die Bemessungsgrundlage einer Spende an eine in Deutschland als gemeinnützig anerkannte soziale Organisation mit
Null ansetzt (vgl. Machbarkeitsgutachten von Prof. Birkenfeld)
3. Umsetzung der Empfehlungen der EU zur Umsatzsteuerbefreiung von Sachspenden. Der Rat hat Ende 2021 eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie verabschiedet, die in Artikel 98.2 (in Kombination mit Annex III (15)), die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung von Sachspenden ermöglicht.

Weiterhin sollte bei der Umsetzung sichergestellt werden, dass gemeinnützige Organisationen, die Sachspenden annehmen und wiederverwenden, frei in der Verwendung – ob im ideellen Bereich oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb- sind. Bestehende steuerrechtliche Einschränkungen schaffen Unsicherheiten und begrenzen das Übernahmepotential unnötig.

Auch auf europäischer Ebene hat sich zuletzt eine breite Allianz von Industrieverbänden für die EU-weite Abschaffung der Umsatzsteuer auf Sachspenden eingesetzt. Die Verbände berufen sich dabei u.a. auf den „Report on the Single Market“ vom 16. April 2024 unter der Federführung von Enrico Letta, Präsident des Jacques-Delors-Institute, der die Kommission auffordert, eine größere Harmonisierung der Umsatzsteuer-Neutralisierung für Spenden im gemeinsamen Markt herbeizuführen. Den Aufruf gezeichnet haben Accountancy Europe, AmChamEU, CFE Tax Advisors Europe und ECOMMERCE Europe.

Eine rechtssichere und bürokratiearme Regelung zur Sachspende von gebrauchsfähigen Gütern und damit eine wirksame Umsetzung der bereits im Kreislaufwirtschaftsgesetz
verankerten „Obhutspflicht“ wäre eine wirksame Maßnahme im Rahmen einer Nationalen Kreislaufstrategie.

Der Dachverband FairWertung e.V. steht gern für weitere Diskussionen zur Verfügung.


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