Dubiose Kleidersammlungen
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Sammelaufrufe, Straßensammlungen, ungenehmigte Kleidercontainer, irreführende Sammelzettel. Wer seine Kleidung “für einen guten Zweck” abgeben möchte, sollte genau hinsehen, um nicht unwissentlich dubiose Sammler zu unterstützen. Worauf Verbraucher*innen achten sollten:

Fall 1: Ein Sammelaufruf suggeriert Mildtätigkeit

„Helfen Sie, damit wir helfen können!“ Wenn ein Sammelaufruf mit diesem Appell an der Haustür klebt, ist Skepsis geboten. Höchstwahrscheinlich handelt es sich um eine gewerbliche Sammlung – getarnt unter dem Deckmantel der Wohltätigkeit.

An den folgenden Merkmalen können Sie eine solche Sammlung erkennen:

  • Emotional klingender Vereinsname wie: „Hilfe für Flutopfer“
  • Appelle an die Hilfsbereitschaft wie: „Helfen Sie, damit wir helfen können.“
  • Auf dem Sammelzettel steht nur eine Handy- Nummer, aber keine Anschrift.
  • Die Vereinsadresse liegt in einem weiter entfernten Bundesland.
  • Den Sammelzettel zieren Symbole wie Kirche, Kreuz, Weltkugel, die an kirchliche oder soziale Organisationen erinnern.

Fall 2: Plötzlich steht ein Wäschekorb vor der Tür

Immer häufiger stellen Sammler Wäschekörbe oder kleine Tonnen vor Haustüren oder auf dem Bürgersteig ab, mit dem Hinweis, sie würden am nächsten Tag wieder abgeholt. Häufig sind es Schuhsammlungen. In den meisten Fällen handelt es sich um gewerbliche Sammlungen, bei denen mit einem „gemieteten“ Vereinsnamen geworben wird. Der gewerbliche Sammler hat dazu eine Vereinbarung mit einem tatsächlich existierenden und als gemeinnützig anerkannten Verein abgeschlossen. Zumeist zahlt er dem Verein eine monatliche Pauschale dafür, dass er den Vereinsnamen für seine Sammlungen verwenden kann. In diesem Fall handelt es sich aber rechtlich dennoch um eine gewerbliche Sammlung. Wird dies nicht ausdrücklich kenntlich gemacht oder sogar der Eindruck erweckt, dass der genannte Verein die Kleidung wohltätigen Zwecken zuführt, ist das unlautere Werbung. Sammlungen mit Wäschekörben und Sammeleimern berühren zudem auch Eigentumsrechte: Denn der Sammler platziert ohne die Zustimmung des Grundstücksbesitzers dort einen Behälter. Das ist ein eigenmächtiger Eingriff in private Rechte. Wird ein Wäschekorb auf dem Bürgersteig oder der Straße abgestellt, so handelt es sich nach dem Straßen- und Wegegesetz um eine Sondernutzung. Hierfür braucht man unabhängig von ihrer Dauer immer eine Erlaubnis der Behörden.

Fall 3: Ungenehmigte Kleidercontainer

Einige gewerbliche Sammler haben ein spezielles Geschäftsmodell entwickelt: Sie stellen systematisch ungenehmigte Container neben Bushaltestellen, an Straßeneinmündungen oder auf unbebauten Grundstücken auf. Es sind fast immer Plätze, für die sich keiner zuständig fühlt.
Besonders dreist ist es, wenn der „wilde Container“ direkt neben den genehmigten Container einer gemeinnützigen Organisation platziert wird. Damit man den Aufsteller nicht ermitteln kann, fehlen oft Name und Telefonnummer auf dem Container. Er kann daher nur identifiziert werden, wenn ihn jemand zufällig beim Leeren des Containers beobachtet und ein Autokennzeichen notiert.

Mancher Container findet sich aber auch „ganz versehentlich“ auf Grundstücken von Kirchengemeinden, Supermärkten oder anderen Einrichtungen. Der Aufsteller hofft auf die Unwissenheit der Gemeinden oder Einrichtungen über die gültige Rechtslage. Dahinter steckt oft die Strategie: „Erst Fakten schaffen, dann verhandeln.“

Leider führt diese Strategie immer wieder zum Erfolg. Schon so manche Einrichtung hat dem Aufstellen eines Containers auf ihrem Gelände nachträglich zugestimmt.

Irreführung auf Sammelzetteln

Häufig werden bei gewerblichen Sammlungen bewusst vernebelnde oder irreführende Formulierungen verwendet, um an mehr Kleidung zu kommen. Mitunter finden sich auch auf den Sammelzetteln gemeinnütziger Organisationen unklare Formulierungen.

Hierzu einige Beispiele:

Beispiel 1: „Ihre Kleiderspende kommt bedürftigen Menschen zugute.“

Hier wird der Eindruck erweckt, die gesammelte Kleidung würde kostenlos an Bedürftige in Deutschland weitergeben.

Beispiel 2: „Helfen Sie, damit wir helfen können.“

Diese Formulierung suggeriert, sämtliche Kleidung sei für Hilfsprojekte oder Hilfslieferungen bestimmt.

Beispiel 3: „Die Kleidung wird sortiert und weiterverwendet.“ oder: „Ihre Kleiderspende wird generell der Weiterverwertung zugeführt.“

Hier glaubt man, die Sammelorganisation sortiere die Kleidung selbst, um sie z.B. in einer Kleiderkammer zu verwenden. Dass die gesammelte Kleidung an gewerbliche Sortierbetriebe verkauft wird, wird nicht deutlich.

Beispiel 4: „Ihre Kleidung kommt nicht in den Reißwolf.“

Diese Formulierung greift die Befürchtung vieler Menschen auf, ihre guten Sachen würden geschreddert und zu Rohstoffen verarbeitet.Das geschieht aber nur mit minderwertigen und schadhaften Textilien. Gut erhaltene und modische Stücke sind dagegen als Secondhand-Kleidung sehr gefragt.

Beispiel 5:
„Die Kleidung wird für die soziale Betreuung verwendet oder für die Katastro- phenhilfe bereit gehalten.“

Hier wird suggeriert, dass die gesammelte Kleidung direkt und ausschließlich für Sozial- oder Hilfsmaßnahmen verwendet wird. Wird so für eine Straßensammlung geworben, ist Vorsicht geboten: Zum einen verkaufen die Sammler Kleidung aus Straßensammlungen in der Regel direkt und unsortiert an Sortierbetriebe. Zum anderen heißt “für die Katastrophenhilfe bereitgestellt” nicht automatisch, dass sie auch tatsächlich so verwendet wird. Zumal Kleidung in der Katastrophenhilfe nur eine geringe Rolle spielt.

Wo finde ich gemeinnützige Sammelstellen?

Wer sicher gehen möchte, seine Kleidung einem gemeinnützigen Zweck zu stiften, sollte also Sammelaufrufe und Containerbeschriftungen genau lesen und deren Aussagen kritisch hinterfragen. Einge gute Orientierung für eine seriöse Abgabestelle ist außerdem die Seite www.altkleiderspenden.de. Hier können Verbraucher*innen Abgabestellen gemeinnütziger Sammler in der direkten Umgebung erfragen.

Kontaktieren Sie uns:

Dachverband FairWertung e.V.
Gutenbergstraße 19
45128 Essen
Tel. 0201-621067
Mail: info@fairwertung.de

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