Der Europäische Rat, das Gremium der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union, hat am 07.12.2021 Einigung in der Diskussion zur Überarbeitung der Mehrwertsteuer-Richtlinie erzielt. Dabei soll u.a. die Liste der Gegenstände und Dienstleistungen, für die ermäßigte Mehrwertsteuersätze zulässig sind, aktualisiert und modernisiert werden (Anhang III der Mehrwertsteuer-Richtlinie).
Laut Entwurf könnten künftig in den Mitgliedsstaaten u.a. folgende Gegenstände und Dienstleistungen einem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterworfen werden:
○ (15) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch Organisationen, die im Bereich der Wohlfahrt oder der sozialen Sicherheit tätig sind (….), soweit diese Umsätze nicht gemäß den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind;
○ (18) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr und der Abfallbehandlung oder dem Abfallrecycling, mit Ausnahme der Erbringung dieser Dienstleistungen durch die in Artikel 13 genannten Einrichtungen;
○ (19) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reparatur von Haushaltsgeräten, Schuhen und Lederwaren, Bekleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Umarbeitung);
○ (25) Lieferung von Fahrrädern, einschließlich Elektrofahrrädern; Vermietung und Reparatur von solchen Fahrrädern;
Gemäß Nummer (15) können von Sozialunternehmen verkaufte (neue oder gebrauchte) Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz (mindestens 5 %) unterworfen werden. Voraussetzung ist, dass die Sozialunternehmen, die in den Bereichen Wiederverwendung, Reparatur und Recycling tätig sind, als “Organisationen, die im Bereich der Wohlfahrt oder der sozialen Sicherheit tätig sind, wie sie von den Mitgliedstaaten definiert werden und von den Mitgliedstaaten als dem sozialen Wohlergehen gewidmet anerkannt sind”.
Das Papier liegt nun dem europäischen Parlament zur Stellungnahme vor. Dies dürfte eine Formalität sein, da die Stellungnahme des Parlaments in diesem Fall nur beratenden Charakter hat. Der Rat wird daraufhin die Richtlinie förmlich annehmen. Die Kommission wird dem Rat bis zum 1. Juli 2025 einen Bericht mit einem umfassenden Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die in den Mitgliedstaaten die ermäßigten Sätze angewandt werden kann, zum Beschluss vorlegen.
Damit bestünde auch in Deutschland die Option, den Mehrwertsteuersatz in nicht wenigen Arbeits- und Geschäftsfeldern von gemeinnützigen Organisationen zu senken.